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Wohnmobil-Manufaktur
Industriestraße 18, 42551 Velbert, Deutschland
Zambo GmbH
Industriestr. 18
42551 Velbert
Koordinaten: N 51.340155, E 7.060752
T +49 (0) 20 51 . 98 90 27
wohnmobil-manufaktur@zambo.de
Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Nikolaus Zambo
Registergericht: AG Wuppertal
Registernummer: HRB 17841
Zuständige Kammer: Düsseldorf
Berufsbezeichnung: Elektrotechnikmeister und Betriebswirt d. H.
(verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)
Berufsrechtliche Regelungen: Handwerksordnung
(Zu finden im Bundesgesetzblatt I, Seite 3074 in der Fassung
vom 24. September 1998)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 153600226
Verantwortlich für den Inhalt dieser Internetseite ist
gemäß §§ 6,7 TDG / § 10 MDStV:
Nikolaus Zambo
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Wohnmobil-Manufaktur
Stand: 2026
TEIL A - VERBRAUCHER (B2C)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Wohnmobil-Manufaktur (nachfolgend "Auftragnehmer") und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB über Werkleistungen im Bereich Ausbau, Umbau und Nachrüstung von Wohnmobilen.
(2) Gegenstand der Verträge sind Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich der Planung, des Ausbaus, des Umbaus sowie der technischen Integration von Wohnmobilen und vergleichbaren Freizeitfahrzeugen.
(2) Die Leistungen können insbesondere Elektroinstallationen und Energieversorgungssysteme, Wasser- und Sanitärsysteme, Möbelbau und Innenausbau, technische Nachrüstungen, Zubehörintegration sowie Wartungs-, Reparatur- und Erweiterungsarbeiten umfassen.
(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung sowie den ausdrücklich vereinbarten technischen Unterlagen. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet und werden gesondert vergütet.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung der Leistung zustande (§ 151 BGB).
(3) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss stellen Nachträge dar und sind gesondert zu vergüten.
§ 4 Zahlung, Abschlagszahlungen und Materialbeschaffung
(1) Nach Auftragserteilung ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der Auftragssumme zu verlangen.
(2) Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Die Materialbeschaffung sowie die interne Kommissionierung der für die Leistungserbringung erforderlichen Komponenten erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang der Abschlagsrechnung.
(4) Eine Terminvergabe zur Durchführung der Arbeiten erfolgt erst nach vollständiger Verfügbarkeit des für den Auftrag erforderlichen Materials.
(5) Die Schlussrechnung ist spätestens bei Abholung des Fahrzeugs vollständig und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zu verweigern (Zurückbehaltungsrecht).
(7) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen und weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug rechtzeitig, vollständig und in einem für die Durchführung der Arbeiten geeigneten Zustand bereitzustellen.
(2) Der Auftraggeber hat alle für die Durchführung des Auftrags relevanten Informationen vollständig und richtig mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere Angaben zu bestehenden Einbauten, Vorinstallationen, Vorschäden, technischen Besonderheiten, früheren Umbauten und bereits bekannten Mängeln.
(3) Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die auf fehlende, verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers und können gesondert berechnet werden.
§ 6 Ausführung und technische Rahmenbedingungen
(1) Die Ausführung der Leistungen erfolgt auf Grundlage des bei Beginn der Arbeiten vorgefundenen technischen, baulichen und fahrzeugbezogenen Zustands.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, verdeckte Mängel, nicht erkennbare Vorschäden, nicht dokumentierte Vorinstallationen oder unsachgemäße Vorarbeiten ohne gesonderten Auftrag zu untersuchen.
(3) Für Schäden, Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die auf verdeckten Mängeln, nicht erkennbaren Vorschäden, Altinstallationen, fehlerhaften Vorarbeiten oder sonstigen nicht offengelegten Umständen beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(4) Treten während der Ausführung Umstände auf, die eine Anpassung der Leistung, eine technische Änderung oder zusätzliche Arbeiten erforderlich machen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen und eine Anpassung des Leistungsumfangs sowie der Vergütung zu verlangen.
§ 7 Schnittstellen, Fremdgewerke und Vorarbeiten Dritter
(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel oder Schäden, die auf Leistungen Dritter, Vorarbeiten, Fremdinstallationen, nachträgliche Veränderungen oder Schnittstellenprobleme zurückzuführen sind.
(2) Dies gilt insbesondere für frühere Umbauten, elektrische oder sonstige technische Vorinstallationen, Karosseriearbeiten, Möbelbauarbeiten, Abdichtungen, Bohrungen, Klebungen oder sonstige Leistungen, die nicht vom Auftragnehmer erbracht wurden.
(3) Eine Koordination mit anderen Gewerken oder Dritten ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 8 Abnahme und Teilabnahme
(1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte zu verlangen.
(3) Erfolgt keine Abnahme trotz Aufforderung oder wird das Fahrzeug abgeholt, genutzt oder in Betrieb genommen, gilt die Leistung als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen (§ 640 BGB).
(4) Werden bei der Abnahme keine wesentlichen Mängel gerügt, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 9 Dokumentation und Beweisführung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zustand des Fahrzeugs, den Leistungsstand sowie ausgeführte Arbeiten durch Fotos, Videos, Prüfprotokolle oder sonstige Dokumentationen festzuhalten.
(2) Diese Dokumentation darf zur internen Auftragsabwicklung, zur Qualitätssicherung sowie im Streitfall als Beweismittel verwendet werden, soweit gesetzlich zulässig.
§ 10 Annahmeverzug, Lagerkosten und Abholung
(1) Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungs-, Abnahme- oder Abholpflicht nicht rechtzeitig nach, gerät er in Annahmeverzug.
(2) Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, Lagerkosten, Standkosten sowie sonstige hierdurch entstehende Mehraufwendungen zu berechnen.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht im Fall des Annahmeverzugs nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Auftraggeber über.
§ 11 Gewährleistung
(1) Für Mängel der Werkleistung gelten gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Vorschriften der §§ 634 ff. BGB.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung vorzunehmen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Keine Gewährleistung besteht für Schäden oder Mängel, die verursacht wurden durch unsachgemäße Nutzung, fehlende oder unsachgemäße Wartung, natürliche Abnutzung, Bedienungsfehler, eigenmächtige Veränderungen oder Eingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte.
(4) Für vom Auftraggeber bereitgestellte Teile oder Komponenten übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung für deren Beschaffenheit, Funktionstauglichkeit oder Kompatibilität, soweit der Mangel nicht auf die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung zurückzuführen ist.
§ 12 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 13 Kündigung und Rücktritt
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn fällige Abschlagszahlungen nicht geleistet werden, der Auftraggeber trotz Aufforderung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät.
(2) Bereits erbrachte Leistungen sowie entstandene Aufwendungen sind in diesem Fall zu vergüten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
TEIL B - UNTERNEHMER (B2B)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Auftragnehmer und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(2) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich Ausbau, Umbau, Nachrüstung und technische Integration von Wohnmobilen und vergleichbaren Freizeitfahrzeugen.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Auftragsbestätigung und den ausdrücklich vereinbarten technischen Unterlagen.
(3) Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, Änderungen oder zusätzliche Arbeiten sind gesondert zu vergüten.
§ 3 Zahlung, Abschlagszahlungen und Materialbeschaffung
(1) Nach Auftragserteilung ist eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der Auftragssumme zu leisten.
(2) Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Die Materialbeschaffung sowie die interne Kommissionierung der für die Leistungserbringung erforderlichen Komponenten erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang der Abschlagsrechnung.
(4) Eine Terminvergabe zur Durchführung der Arbeiten erfolgt erst nach vollständiger Verfügbarkeit des für den Auftrag erforderlichen Materials.
(5) Die Schlussrechnung ist spätestens bei Abholung des Fahrzeugs vollständig ohne Abzug zu zahlen.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Fahrzeug bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zurückzubehalten.
(7) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen und weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 4 Preise und Preisanpassung
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise zu verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten, insbesondere Material-, Lohn-, Energie-, Fracht- oder Beschaffungskosten, nicht nur unerheblich verändern.
(3) Die Anpassung erfolgt in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Kosten des Auftragnehmers erhöhen oder vermindern. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer die Kostenveränderung nachvollziehbar darzulegen.
(4) Eine Kostenveränderung gilt insbesondere dann als nicht unerheblich, wenn sie 5 % der ursprünglichen Kalkulationsgrundlage überschreitet.
§ 5 Mitwirkungspflichten und Behinderung
(1) Der Auftraggeber hat alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und ungehinderte Durchführung der Arbeiten zu schaffen.
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, verspätet oder nicht vollständig nach, verlängern sich Ausführungsfristen angemessen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehraufwendungen geltend zu machen.
(3) Bei einer Behinderung durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB verlangen.
§ 6 Ausführung und technische Rahmenbedingungen
(1) Die Ausführung erfolgt auf Grundlage des bei Beginn der Arbeiten vorgefundenen technischen und fahrzeugbezogenen Zustands.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für verdeckte Mängel, nicht erkennbare Vorschäden, fehlerhafte Vorarbeiten, Altinstallationen oder nicht dokumentierte technische Gegebenheiten, sofern diese nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers verursacht wurden.
(3) Werden während der Ausführung zusätzliche Arbeiten oder technische Anpassungen erforderlich, sind diese gesondert zu vergüten.
§ 7 Leistungsänderungen und Nachträge
(1) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs sind gesondert zu beauftragen und gesondert zu vergüten.
(2) Der Auftragnehmer ist erst nach Bestätigung des Nachtrags zur Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen verpflichtet.
§ 8 Abnahme und Teilabnahme
(1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte zu verlangen.
(3) Erfolgt keine Abnahme trotz Aufforderung oder wird das Fahrzeug abgeholt, genutzt oder in Betrieb genommen, gilt die Leistung als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen (§ 640 BGB).
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 9 Gewährleistung und Rügepflicht
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich nach Abnahme oder Übergabe zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen (§ 377 HGB).
(2) Die Gewährleistung beschränkt sich auf die mangelhafte eigene Leistung des Auftragnehmers sowie das vom Auftragnehmer eingesetzte Material.
(3) Nicht von der Gewährleistung umfasst sind insbesondere Ausbaukosten, Wiedereinbaukosten, Anfahrtskosten, Transportkosten, Arbeitszeit, Stillstandszeiten, Nutzungsausfall, entgangener Gewinn sowie sonstige Folgeschäden, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Dies gilt nicht, soweit diese Kosten auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers beruhen.
(5) Keine Gewährleistung besteht bei unsachgemäßer Nutzung, fehlender oder unsachgemäßer Wartung, natürlicher Abnutzung, Eingriffen Dritter, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Veränderungen durch den Auftraggeber.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 11 Verjährung
(1) Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Abnahme (§ 634a BGB), soweit gesetzlich zulässig.
(2) Für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten und verbauten Materialien und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Bei Verträgen mit Unternehmern erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
(3) Wird Vorbehaltsware mit dem Fahrzeug oder anderen Gegenständen verbunden, verarbeitet oder vermischt, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Bestandteilen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung, Nutzung oder sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder den Ausbau zu verlangen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
§ 13 Gerichtsstand und Recht
(1) Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Die Wohnmobil-Manufaktur
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